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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16 B   

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https://dejure.org/2016,100940
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16 B (https://dejure.org/2016,100940)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.11.2016 - L 13 AS 228/16 B (https://dejure.org/2016,100940)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. November 2016 - L 13 AS 228/16 B (https://dejure.org/2016,100940)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16
    Nach einem Urteil des Senats vom 10. Dezember 2015 (- L 13 AS 34/12 - juris Rn. 42), das am 12. Oktober 2016 durch das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden ist (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 4/16 R - im Volltext noch nicht vorliegend), sind gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Beurteilung der Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

    Bei dieser Sachlage ist nach der BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Oktober 2016 - a. a. O. - gemäß Pressemitteilung) eine Reduzierung der für ein von vier Personen genutztes Familienheim angemessenen Wohnfläche von 130 qm um zweimal 20 qm, also um 40 qm angezeigt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2015 - L 13 AS 34/12

    Umwandlung darlehensweise gewährter Leistungen nach dem SGB II in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16
    Nach einem Urteil des Senats vom 10. Dezember 2015 (- L 13 AS 34/12 - juris Rn. 42), das am 12. Oktober 2016 durch das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden ist (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 4/16 R - im Volltext noch nicht vorliegend), sind gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Beurteilung der Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

    Indes hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (- L 13 AS 34/12 - juris Rn. 44) aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - Rn. 22; Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - Rn. 23; Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - Rn. 20) darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht als quasi normative Größen herangezogen werden können und Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben müsse.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2016 - L 13 AS 227/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16
    Sollte die Beschwerde auch seitens des Klägers zu 2. eingelegt worden sein, wogegen das Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes sprechen könnte, so wäre die Beschwerde des Klägers zu 2. nicht begründet, obwohl von ihm im September 2016 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 73a SGG i. V. m. §§ 117 Abs. 4 Zivilprozessordnung - ZPO -) im Parallelverfahren L 13 AS 227/16 vorgelegt worden ist, denn der Kläger zu 2. war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015) als Bezieher von Altersrente seit dem 1. August 2013 vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Angemessenheit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16
    Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende - anders als die frühere Arbeitslosenhilfe - nicht mehr die Funktion der Lebensstandardsicherung hat (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - Rn. 14).
  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16
    Indes hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (- L 13 AS 34/12 - juris Rn. 44) aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - Rn. 22; Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - Rn. 23; Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - Rn. 20) darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht als quasi normative Größen herangezogen werden können und Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben müsse.
  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16
    Nur die in diesem Zeitraum mit der Leistungen beanspruchenden Person in Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft lebenden weiteren Personen sind für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche heranzuziehen (vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - Rn. 35 m. w. N.).
  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16
    Eine Einbeziehung von Personen, denen das fragliche Eigenheim im Bedarfszeitraum nicht als Wohnung dient, würde nämlich den Zweck des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II verfehlen, welcher darin besteht, dem Leistungsberechtigten und seinen mit ihm zusammenwohnenden Angehörigen eine angemessene Wohnstätte zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R - Rn. 29 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum früheren Sozialhilferecht).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16
    Indes hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (- L 13 AS 34/12 - juris Rn. 44) aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - Rn. 22; Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - Rn. 23; Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - Rn. 20) darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht als quasi normative Größen herangezogen werden können und Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben müsse.
  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nichtberücksichtigung des Erziehungsbeitrages

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16
    Indes hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (- L 13 AS 34/12 - juris Rn. 44) aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - Rn. 22; Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - Rn. 23; Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - Rn. 20) darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht als quasi normative Größen herangezogen werden können und Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben müsse.
  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Eigenheimzulage

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 13 AS 228/16
    Wenn - wie das BSG im Zusammenhang mit der Anrechnung der Eigenheimzulage ausgeführt hat (Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R - Rn. 16) - ein "Ausverkauf" des während vorangegangener Erwerbstätigkeit mit staatlicher Förderung erworbenen Vermögens im Hinblick auf das Ziel des SGB II, eine möglichst zügige (Wieder-)Eingliederung des Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten (§ 1 SGB II), vermieden werden soll und das Familienheim vielmehr - sofern angemessen im Hinblick auf den Bezug einer staatlichen Fürsorgeleistung - erhalten bleiben solle, erscheine es geboten, das solchermaßen geförderte Familienheim zur Standardgröße von 130 qm grundsicherungsrechtlich auch dann als angemessen zu beurteilen, wenn dieses im maßgeblichen Zeitraum - bedingt durch den Auszug erwachsen gewordener Kinder - von weniger als vier Personen bewohnt wird.
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